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Viele Eingliederungsvereinbarungen werden nicht rechtskonform abgeschlossen

DIE LINKE BAG Hartz IV


Hartz IV (Quelle: Pixabay CC0)
GDN - Im vorliegenden Fall, der zur Entscheidung anstand, gab das Bundessozialgericht der Klägerin recht die bemängelte, dass ihre Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt erlassen wurde, “bis auf weiteres“ gültig sein sollte.
In seinem Urteil vom 21.3.2019 (Aktenzeichen B 14 AS 28/18 R) rügte das Bundessozialgericht die gängige Praxis der Jobcenter Eingliederungsvereinbarungen “bis auf weiteres“ abzuschließen.
Im vorliegenden Fall, der zur Entscheidung anstand, gab das Bundessozialgericht der Klägerin recht die bemängelte, dass ihre Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt erlassen wurde, “bis auf weiteres“ gültig sein sollte.
Dementsprechend sind auch Eingliederungsvereinbarungen, die nicht per Verwaltungsakt abgeschlossen wurden und “bis auf weiteres“ gültig sein sollen, ungültig.
Hannelore Weber Mitglied im SprecherInnenrat der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV der Partei DIE LINKE meint dazu: “In vielen Fällen werden die Eingliederungsvereinbarung den Betroffenen einfach vorgelegt, und es wird erwartet, dass sie diese noch vor Ort unterschreiben, ohne von ihrem Recht auf eine Prüfung Gebrauch zu machen.
Eine Verhandlung der Eingliederungsvereinbarung, wie sie gesetzlich vorgeschrieben ist, oder eine Beratung, die ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist, findet in den seltensten Fällen statt.“
Im Urteil führte das Bundessozialgericht aus, dass Eingliederungsvereinbarungen nach der Änderung von § 15 SGB II am 1.8.2016 nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt werden, sondern im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Eingliederungsvereinbarung sechs Monate beträgt.

Vielfach enthalten Eingliederungsvereinbarungen die mit den Betroffenen abgeschlossen werden, bei den Pflichten der Betroffenen, auch Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I.
Durch die Festlegung dieser Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung, können diese jedoch sanktioniert werden.
Auch dies ist rechtlich unzulässig, da die Mitwirkungspflichten, wenn sie von den Betroffenen versäumt werden, zwar dazu führen können, dass die Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden, dies jedoch zu keiner Sanktion führt.

Robert Schwedt, Mitglied im SprecherInnenrats der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV der Partei DIE LINKE äußert sich dazu wie folgt: “Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den Eingliederungsvereinbarung umfassen gerade einmal 17 Seiten.
Daher ist es in meinen Augen den “Integrationsfachkräften“ durchaus zuzumuten diese zu kennen und sich rechtskonform zu verhalten
Aus meiner jahrelangen Erfahrung weiß ich jedoch, dass die wenigsten Eingliederungsvereinbarungen einer rechtlichen Überprüfung standhalten.“

Wer sich unsicher ist, ob die getroffene Eingliederungsvereinbarung rechtlich zulässig ist, sollte eine Beratungsstelle aufsuchen um diese überprüfen zu lassen.
In der Beratung, sollte dann ermittelt werden, ob es günstiger ist die Eingliederungsvereinbarung zu kündigen, oder sie beizubehalten, da aus einer ungültigen Eingliederungsvereinbarung keine Sanktionen erwachsen können.

Unter https://www.die-linke.de/partei/die-linke-hilft/ findet man deutschlandweit Beratungsstellen die diese Überprüfung mit Sicherheit gerne vornehmen.
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